1. Vertragsgrundlage
Diese Bedingungen gelten für Verträge der WiE GmbH – es sei denn, wir bestätigen andere
Vereinbarungen schriftlich. Für Verbraucher sind diese Geschäftsbedingungen nicht maßgebend.
2. Vertrag
Der Vertragsinhalt zwischen den Parteien wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
wiedergegeben.
3. Preise
Die vereinbarten Preise gelten ab Lager Kreischa zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Liefer‑,
Fracht- und Verpackungskosten entstehen gesondert. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten
Preise behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn die Lieferung bzw. Leistung innerhalb der
darauffolgenden 6 Monate erfolgt. Bei Kleinstauftragsmengen unter einem Nettopreis von € 75,00
sind wir berechtigt, einen Mindermengenaufschlag von € 20,00 netto in Rechnung zu stellen. Bei
vereinbarter Lieferung innerhalb von 24 Stunden nach Bestellung sind wir berechtigt, einen
Expresszuschlag von € 25,00 netto in Rechnung zu stellen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten
berechnet.
4. Aufrechnung
Der Besteller darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstrittigen Ansprüchen aufrechnen.
5. Lieferfristen
- Nur schriftlich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Rechtzeitige
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der
Ausführung klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind.
Sie bezieht sich auf die Fertigstellung in unserem Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung
der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen,
voraus. Vorfristige Lieferungen sind zulässig. Eine Lieferung innerhalb von zwei Wochen
nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist gilt noch als rechtzeitig. Wir geraten erst dann in
Lieferverzug, wenn wir auch innerhalb einer weiteren vom Besteller gesetzten Frist von
nochmals mindestens 2 Wochen unsere Leistungen nicht erbracht haben und dies durch uns
zu vertreten ist. Erfolgt unsere Lieferung nicht innerhalb dieser Nachfrist aus von uns zu
vertretenden Gründen, so ist der Besteller bezüglich der Lieferung zum Rücktritt berechtigt,
sofern er bei der Nachfristsetzung schriftlich angekündigt hat, dass er die Annahme der
Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. - Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen,
Streiks, Verzögerung der Anlieferung von Materialien), die die termingemäße Ausführung des
Auftrages hindern bzw. unmöglich machen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener
Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Hierauf können Schadenersatzansprüche durch den Besteller nicht gestützt
werden. - Eine verschuldensunabhängige Beschaffungsgarantie übernehmen wir auch bei
Gattungslieferverträgen nicht. - Beide Parteien stimmen überein, dass die Einhaltung der in diesem Vertrag genannten
Termine und Fristen durch den Lieferanten davon abhängt, ob und wenn ja, welche
Maßnahmen durch den Bund, die Länder oder einzelne Behörden im Rahmen des Kampfes
gegen die Ausbreitung einer Pandemie ergriffen werden. Beiden Parteien ist bewusst, dass
solche Maßnahmen jederzeit ergriffen werden und entweder sofort oder mittel- bzw.
langfristig unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Einhaltung der im Vertrag
genannten Fristen und Termine haben können. Sie stimmen daher darin überein, dass die
Nichteinhaltung der in diesem Vertrag genannten Fristen und Termine durch den Lieferanten
keine für diesen nachteiligen Auswirkungen haben und insbesondere keinen Lieferverzug des
Lieferanten begründen soll, wenn dies auf eine Maßnahme des Bundes, eines Landes oder
einer Behörde zurückzuführen ist, die im Kampf gegen die Ausbreitung einer Pandemie
dienen.
6. Lieferung
Wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gelangen alle Liefer- und Frachtsendungen auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers zum Versand. Technische Änderungen der bestellten
Waren sowie deren Änderungen in Bezug auf elektrische Bedingungen, mechanische
Anpassungen, bleiben uns im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.
7. Versand und Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über :
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder
abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert ;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb
oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
8. Bestellung auf Abruf
Bei Bestellung auf Abruf o. ä. ist der Besteller verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb
angemessener Frist, längstens binnen drei Monaten ab Bestelldatum, abzunehmen.
9. Zahlungsbedingungen, Mahngebühr
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Zu
Unrecht in Abzug gebrachter Skonto ist durch den Besteller nachzuentrichten. Der Besteller ist
verpflichtet, uns für jede nach Verzugseintritt erfolgte Mahnung einen pauschalen Kostenersatz
von 10,00 zu leisten. Der Nachweis des Entstehens geringerer Mahnkosten bleibt dem Besteller
vorbehalten.
10. Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere
sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der
künftigen entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen erfüllt sind. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware
hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. - Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten
und weiterzuverkaufen. Als Weiterverkauf gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur
Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht
berechtigt. Ferner ist es ihm untersagt, Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware
an Dritte abzutreten. - Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum
gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns
vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware. - Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware, so
überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und
Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Verhältnisses
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. - Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen
bleibt der Besteller zunächst ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder auf Durchführung des
außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Ins0) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprozess gegen ihn anhängig
ist oder keine Zahlungseinstellung des Bestellers vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, sind wir
nicht nur berechtigt, die Abtretung gegenüber den Kunden des Bestellers offen zu legen.
Vielmehr erlischt gleichzeitig die Einziehungsbefugnis des Bestellers, ohne dass es einer
entsprechenden Erklärung unsererseits bedarf. Mit dem Wegfall der Einziehungsbefugnis ist
der Besteller nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, zu vermischen oder zu
verarbeiten. - Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so
wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der
Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 4 haben, wird uns
ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Verkauft der
Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Faktoring, was unserer vorherigen
Genehmigung bedarf, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an
uns ab. Wir nehmen auch die vorgenannten Abtretungen schon jetzt an. - Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich und unentgeltlich eine
genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Forderungsschuldner zu
geben und uns unverzüglich und unentgeltlich alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen geeigneten Auskünfte zu erteilen. Der Besteller ist verpflichtet, eine Überprüfung
des Bestandes der abgetretenen Forderung durch unseren Beauftragten anhand seiner
Buchhaltung zu betriebsüblichen Zeiten zu ermöglichen. Der Besteller hat uns unverzüglich
eine Aufstellung über die noch bei ihm vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben. - Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für
unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. - Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich
der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer um mehr als 29 % (20 % Wertabschlag, 4
% § 171 Abs. 1 Ins0, 5 % § 171 Abs. 2 Ins0), so sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. - In der Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware unsererseits liegt keine Rücktrittserklärung.
Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, uns selbst in den
Besitz der Vorbehaltsware zu setzen. Der Besteller genehmigt dies hiermit, so dass dies keine
verbotene Eigenmacht darstellt. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware
freihändig zu verwerten.
11. Mängelgewährleistung
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑,
Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. - Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die
Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. In diesem Falle ist der Besteller berechtigt, den
vereinbarten Preis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gilt Ziff. 13 dieser Bestimmungen. - Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der
Besteller ist insbesondere verpflichtet, Waren, die in einer beschädigten Verpackung
angeliefert werden, sofort in Gegenwart des Spediteurs auszupacken und sich die
Beschädigungen auf dem Lieferschein schriftlich bestätigen zu lassen sowie festgestellte
Beschädigungen der Waren unverzüglich zu rügen. - Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
- Als mangelhaft erkannte Ware darf durch den Besteller nicht eingebaut werden. Auf unser
Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die beanstandete Ware im Anlieferungszustand an
uns zurückzusenden. - Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang.
- Handelt es sich bei der Lieferung um einen gebrauchten Gegenstand, sind sämtliche
Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
12. Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder deliktischer
Ansprüche ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt. Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer
Beschaffungsgarantie. Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- Von uns erteilte Auskünfte oder von uns vorgenommene Beratungen über
anwendungstechnische Fragen u. Ä. erfolgen stets unverbindlich. Sie sind nicht Bestandteil
der von uns geschuldeten Leistungen. Wir haften hierfür also nicht. - Von uns dem Besteller überlassene Muster sind hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
unverbindlich, es sei denn, wir geben schriftlich eine Garantie hierfür. - Wir haften nicht für die Eignung der Ware zu dem vom Besteller vorgesehenen
Verwendungszweck. - Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. - Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung begrenzt auf vorhersehbare, typischerweise
eintretende Schäden—im Fall von Mängelansprüchen auf die Höhe des mit dem Besteller
vereinbarten Preises—sofern die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde.
Alle Ansprüche der WiE GmbH gegenüber verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Entstehen
des Anspruchs.
13. Materialbeistellung
- Stellt uns der Besteller zur Auftragserfüllung Material bei, so haftet er für alle Schäden, die
uns durch die im beigestellten Material entstehen. - Wir haften weder für Schäden am beigestellten Material, noch für die Eignung des
beigestellten Materials zu dem vom Besteller gewünschten Zweck.
14. Rechte Dritter
Der Besteller garantiert uns, dass von ihm bestellte Ware nicht die Rechte Dritter verletzt. Von
allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, hat uns der
Besteller freizustellen.
15. Datenschutz
Im Rahmen des Geschäftsablaufs werden Daten des Bestellers auf elektronischen Medien erfasst und
gespeichert.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere der vorgenannten Regelungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen in
diesen Bedingungen nicht. Anstelle der ganz oder teilweisen nichtigen, unwirksamen oder
undurchführbaren Regelung soll diejenige als vereinbart gelten, die dieser wirtschaftlich am nächsten
kommt. Dies gilt auch für den Fall einer unbewussten Lücke dieser Bedingungen.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gemeinsamer Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist
unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dem für dieses zuständige Gericht zu
verklagen. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-
Kaufrechts ist ausgeschlossen. Als Vertrags- und Gerichtssprache wird deutsch vereinbart.
Stand : April 2025
WiE GmbH – Werk für industrielle Elektronik,
Am Mühlgraben 3,
D – 01731 Kreischa
Tel. 035206÷3973−30 Fax 035206÷3973−50